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   BVerfG, 24.02.2022 - 1 BvQ 12/22   

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https://dejure.org/2022,5433
BVerfG, 24.02.2022 - 1 BvQ 12/22 (https://dejure.org/2022,5433)
BVerfG, Entscheidung vom 24.02.2022 - 1 BvQ 12/22 (https://dejure.org/2022,5433)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 (https://dejure.org/2022,5433)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die vorläufige Entziehung des Sorgerechts für den Sohn

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag in einer sorgerechtlichen Sache - unzureichende Antragsbegründung

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    FamFG §§ 57, 58; BVerfGG §§ 23, 32, 90, 92
    Elterliche Sorge; unzureichende Begründung eines Eilantrages in einer sorgerechtlichen Sache.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1 ; FamFG § 58
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die vorläufige Entziehung des Sorgerechts für den Sohn

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Eilantrag in einer sorgerechtlichen Sache - unzureichende Antragsbegründung

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einstweilige Anordnung des BVerfG - und die erforderliche Antragsbegründung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 18.03.2019 - 1 BvQ 90/18

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem familienrechtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2022 - 1 BvQ 12/22
    Damit das Bundesverfassungsgericht beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre, muss auch zu der nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG grundsätzlich erforderlichen Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 13) vorgetragen werden.

    Sollte es sich bei dem Beschluss des Familiengerichts vom 17. Januar 2022 um eine auf der Grundlage von § 54 Abs. 2 FamFG nach mündlicher Verhandlung ergangene Entscheidung im Verfahren der fachrechtlichen einstweiligen Anordnung handeln, ist dagegen nach § 57 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 58 FamFG die Beschwerde statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 13 m.w.N.).

  • BVerfG, 28.09.2020 - 1 BvQ 106/20

    Eilantrag gegen als einstweilige Anordnung ergangene familiengerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2022 - 1 BvQ 12/22
    Insbesondere müssen daher mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2020 - 1 BvQ 106/20 -, Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 01.08.2022 - 1 BvQ 50/22

    Einstweilige Anordnung, mit der Vollstreckung einer fachgerichtlichen

    Insbesondere müssen daher mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich der angefochtene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 7 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 18.03.2024 - 1 BvQ 18/24

    Unzulässiger Eilantrag und Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung

    2 Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 28.02.2024 - 2 BvQ 16/24

    Unzulässiger Eilantrag betreffend die Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen

    Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2017 - 2 BvQ 2/17 -, Rn. 1; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3).
  • VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 28-VI-23

    Mangels substanziierter Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer

    Ein zulässiger Antrag nach Art. 26 Abs. 1 VfGHG erfordert zu allen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinreichend substanziierte Darlegungen (vgl. VerfGH vom 20.6.2023 - Vf. 15-IVa-23 - juris Rn. 39 m. w. N.; vgl. zu § 32 BVerfGG BVerfG vom 28.9.2020 - 1 BvQ 106/20 - juris Rn. 3; vom 22.10.2020 NVwZ 2020, 1749 Rn. 4; vom 24.2.2022 - 1 BvQ 12/22 - juris Rn. 3).
  • VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 33-VI-23

    Anforderungen an eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Ein zulässiger Antrag nach Art. 26 Abs. 1 VfGHG erfordert zu allen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinreichend substanziierte Darlegungen (vgl. VerfGH vom 20.6.2023 - Vf. 15-IVa-23 - juris Rn. 39 m. w. N.; vgl. zu § 32 BVerfGG BVerfG vom 28.9.2020 - 1 BvQ 106/20 - juris Rn. 3; vom 22.10.2020 NVwZ 2020, 1749 Rn. 4; vom 24.2.2022 - 1 BvQ 12/22 - juris Rn. 3).
  • BVerfG, 22.11.2022 - 1 BvQ 81/22

    Erfolgloser Eilantrag mangels ausreichender Begründung und offensichtlich

    Er genügt den spezifischen Begründungsanforderungen eines auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) gerichteten Antrags schon deshalb nicht, weil er nicht erkennen lässt, ob eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2020 - 1 BvQ 106/20 -, Rn. 3 und vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3 jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 25.07.2023 - 1 BvQ 71/23

    Unzulässiger Eilantrag gegen das Unterbleiben einer einstweiligen Verfügung

    Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört dabei die Darlegung, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 23.08.2023 - 1 BvQ 85/23

    Unzulässiger Eilantrag bei fehlendem substantiierten und schlüssigen Vortrag zur

    Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört dabei die Darlegung, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 2023 - 1 BvQ 71/23 -, Rn. 3; vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 12.09.2023 - 1 BvQ 97/23

    Unzulässiger Eilantrag gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von

    Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört dabei die Darlegung, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3).
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